Rechtsform Kleingewerbe: Welche Rechtsform hast du wirklich?

Rechtsformen & Gründung13 Min. Lesezeit
Rechtsform Kleingewerbe: Einzelunternehmen bei einer Person, GbR bei mehreren Gründenden
Vivid Redaktion

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Auf dem Gewerbeschein steht Kleingewerbe, im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung taucht das Wort nirgends auf. Spätestens an dieser Stelle wird die Frage konkret, welche Rechtsform ein Kleingewerbe überhaupt hat. Die Antwort hängt nicht am Umsatz und auch nicht am Gewerbeamt, sondern daran, wie viele Personen gemeinsam gegründet haben.

Dieser Leitfaden klärt drei Dinge: welche Rechtsform hinter einem Kleingewerbe steckt, was in Elster und in der Anlage EÜR in das Feld zur Rechtsform gehört, und warum Kleingewerbe und Kleinunternehmer zwei verschiedene Sachen sind. Dazu kommen die Grenzen, ab denen das Handelsrecht greift.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Kleingewerbe ist keine Rechtsform, sondern ein Status: ein Gewerbe, das keinen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB).
  • Die Rechtsform ist das Einzelunternehmen, sobald eine Person gründet, und die GbR, sobald zwei oder mehr Personen gemeinsam starten.
  • Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung und in der Anlage EÜR gehört genau diese Bezeichnung in das Feld, nicht „Kleingewerbe“ und nicht „Kleinunternehmer“.
  • Kleinunternehmer nach § 19 UStG ist eine Umsatzsteuerfrage, keine Rechtsform: Welche Rechtsform als Kleinunternehmer gilt, entscheidet allein die Zahl der Gründenden.
  • UG, GmbH und AG scheiden aus: Sie sind kraft Rechtsform Kaufleute und führen immer Bücher nach HGB.

Ist das Kleingewerbe eine eigene Rechtsform?

Nein. Die Rechtsform Kleingewerbe gibt es im deutschen Recht nicht, weder im HGB noch im BGB. Der Begriff beschreibt einen Gewerbebetrieb, der nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB). Damit ist die Person dahinter kein Kaufmann, und daraus folgt alles andere.

Praktisch heißt das: kein Eintrag im Handelsregister, keine Firma im handelsrechtlichen Sinn, keine doppelte Buchführung. Die Befreiung steht in § 241a HGB, der Gewinn läuft über die Einnahmenüberschussrechnung. Die Unternehmensform dahinter bleibt eine ganz normale, entweder Einzelunternehmen oder GbR.

Ein Beispiel: Zwei Personen eröffnen im Einzelhandel einen kleinen Laden ohne Lager und ohne Personal. Der Betrieb ist ein Kleingewerbe, die Rechtsform eine GbR.

Kleingewerbe, Kleinunternehmer, Einzelunternehmen: die Begriffe im Überblick

Drei Wörter, drei verschiedene Ebenen, und im Alltag landen sie ständig im selben Satz. Das eine ist Gewerberecht, das zweite Umsatzsteuerrecht, das dritte tatsächlich die Rechtsform. Auch wer nach der Betriebsform Kleingewerbe sucht, landet am Ende bei denselben zwei Antworten.

BegriffRechtsgebietWas er bedeutet
KleingewerbeHandels- und GewerberechtGewerbe ohne Kaufmannseigenschaft, kein Handelsregistereintrag
KleinunternehmerUmsatzsteuerrecht (§ 19 UStG)Status ohne Umsatzsteuer auf den Rechnungen
EinzelunternehmenRechtsformEine Person führt den Betrieb, ohne Gründungsakt
GbRRechtsform (§§ 705 ff. BGB)Zwei oder mehr Personen mit gemeinsamem Zweck

Kleingewerbe und Kleinunternehmer: zwei verschiedene Ebenen

Der Unterschied zwischen Kleingewerbe und Kleinunternehmer ist der zwischen zwei Behörden. Das Kleingewerbe entsteht beim Gewerbeamt und richtet sich nach dem Handelsrecht. Der Kleinunternehmer entsteht beim Finanzamt und richtet sich nach § 19 UStG.

Die Umsatzgrenze gilt seit 2025 in aktualisierter Höhe: bis 25.000 € Umsatz im Vorjahr und unter 100.000 € im laufenden Jahr, jeweils netto. Wer darunter bleibt, weist auf Rechnungen keine Umsatzsteuer aus und zieht im Gegenzug keine Vorsteuer.

Die beiden Status treffen oft zusammen, hängen aber nicht aneinander. Ein Kleingewerbe kann auf die Regelung verzichten. Umgekehrt nutzen auch Freiberuflerinnen die Kleinunternehmerregelung, obwohl sie gar kein Gewerbe anmelden. Ein Kleinunternehmer ist damit nicht automatisch ein Einzelunternehmer.

Ist ein Kleingewerbe ein Einzelunternehmen?

In den allermeisten Fällen ja. Meldet eine einzelne Person ein Gewerbe an, entsteht im selben Moment ein Einzelunternehmen. Es braucht dafür keinen Gesellschaftsvertrag, keinen Notartermin und kein Startkapital. Die Rechtsform ist einfach da, sobald das Formular beim Gewerbeamt liegt.

Der Unterschied zwischen Kleingewerbe und Einzelunternehmen liegt in der Blickrichtung. Das Einzelunternehmen beantwortet, wer rechtlich hinter dem Betrieb steht. Das Kleingewerbe beantwortet, wie groß dieser Betrieb ist. Nur bei mehreren Gründenden stimmt die Gleichung nicht mehr, dann steht dort eine GbR.

Kleingewerbe und Gewerbe: wo der Unterschied liegt

Jedes Kleingewerbe ist ein Gewerbe. Andersherum gilt das nicht. Der Unterschied zwischen Gewerbe und Kleingewerbe ist eine Frage der Größe, und die entscheidet über Handelsregister und Buchführung.

Anhaltspunkte für einen kaufmännisch eingerichteten Betrieb sind Umsatzhöhe, Zahl der Beschäftigten, Lagerhaltung und Filialen. Wächst ein Betrieb dort hinein, wird aus dem Kleingewerbe ein Handelsgewerbe mit Eintragungspflicht. Der Gewerbeschein selbst unterscheidet die beiden Fälle gar nicht.

Einzelunternehmen und GbR als die zwei Rechtsformen hinter einem Kleingewerbe
Das Kleingewerbe beschreibt die Größe, die Rechtsform beschreibt die Gründenden.

Welche Rechtsformen für ein Kleingewerbe möglich sind

Die Auswahl fällt erfreulich kurz aus. Für ein Kleingewerbe kommen genau zwei Rechtsformen infrage, und welche davon greift, entscheidet die Zahl der Gründenden. Beide entstehen ohne Notar und ohne Registereintrag.

Einzelunternehmen: der Standardfall

Das Kleingewerbe als Einzelunternehmen ist der Regelfall für alle, die allein starten. Die Gründung kostet nur die Gewerbeanmeldung, je nach Gemeinde etwa 20 € bis 65 €. Ein Mindestkapital gibt es nicht.

Bei der Firmierung gilt eine klare Regel: Im Geschäftsverkehr steht der bürgerliche Name. Eine Geschäftsbezeichnung darf dazukommen, etwa „Blumenwerkstatt Berlin, Inhaberin Anna Weber“. Ein Fantasiename allein reicht nicht, denn eine Firma führt nur, wer im Handelsregister steht.

Beschäftigte ändern daran nichts. Wer später Personal einstellt, bleibt Einzelunternehmen und bekommt lediglich neue Pflichten rund um Lohn und Meldungen. Wie ein Geschäftskonto für Einzelunternehmer dabei den Überblick hält, steht weiter unten.

GbR: die Rechtsform bei mehreren Gründenden

Sobald zwei Personen gemeinsam ein Kleingewerbe betreiben, entsteht automatisch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Auch hier braucht es keinen Notar und kein Kapital. Jede Person meldet ihr Gewerbe einzeln an, die GbR selbst steht nicht im Handelsregister.

Ein Gesellschaftsvertrag ist formfrei gültig, mündlich also auch. Schriftlich lohnt er sich trotzdem, weil er Gewinnverteilung, Einlagen, Vertretung und den Ausstieg einer Person regelt. Ohne Vertrag greifen die Vorgaben des BGB, und die teilen den Gewinn nach Köpfen.

Seit dem MoPeG, in Kraft am 1. Januar 2024, ist die GbR ausdrücklich rechtsfähig. Die Eintragung im Gesellschaftsregister ist freiwillig und führt zur eGbR, wird praktisch aber zur Voraussetzung, sobald die Gesellschaft Grundstücke erwerben will. Mehr dazu auf der Seite zum Geschäftskonto für die GbR.

Welche Rechtsformen für ein Kleingewerbe ausgeschlossen sind

UG, GmbH und AG sind Formkaufleute. Jede von ihnen gilt als Formkaufmann kraft Rechtsform, unabhängig davon, wie klein der Betrieb tatsächlich ist. Damit greifen Handelsregistereintrag, doppelte Buchführung und Jahresabschluss vom ersten Tag an, und der Kleingewerbe-Status ist ausgeschlossen.

Bei OHG und KG führt derselbe Gedanke von der anderen Seite zum gleichen Ergebnis: Beide setzen ein Handelsgewerbe voraus. Als Personengesellschaft bleibt für ein Kleingewerbe deshalb die GbR, die zur OHG wird, sobald der Betrieb in kaufmännische Dimensionen wächst.

Kurz gesagt: Die Frage nach der Rechtsform beim Kleingewerbe hat zwei mögliche Antworten. Eine Person gründet ein Einzelunternehmen, zwei oder mehr Personen gründen eine GbR. Alles Weitere folgt aus dieser einen Entscheidung.

Rechtsform des Betriebs: was du im Fragebogen und in der EÜR angibst

Hier wird die Theorie zum Formularfeld. Fragebogen und Anlage EÜR fragen beide nach der Rechtsform des Betriebs, und beide kennen den Begriff Kleingewerbe nicht.

Angabe im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

Der Fragebogen kommt nach der Gewerbeanmeldung automatisch und läuft elektronisch über Elster. Die Auswahl der Rechtsform entscheidet gleich zu Beginn, welche Folgeseiten überhaupt erscheinen. Wer dort nach „Kleingewerbe“ oder „Kleinunternehmer“ sucht, sucht vergeblich.

Rechtsform in Elster richtig eintragen

1
Fragebogen in Elster öffnen

Nach der Gewerbeanmeldung fordert das Finanzamt den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an. Ausgefüllt wird er im Elster-Konto.

2
Bei einer Person: Einzelunternehmen wählen

Für ein Kleingewerbe mit einer gründenden Person ist „Einzelunternehmen“ die richtige Auswahl.

3
Bei mehreren Personen: Gesellschaft bürgerlichen Rechts wählen

Gründen zwei oder mehr Personen gemeinsam, lautet die Rechtsform „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“. Danach folgen Beteiligte und Gewinnverteilung.

4
Kleinunternehmerregelung separat angeben

Die Entscheidung für oder gegen § 19 UStG steht in einem eigenen Abschnitt zur Umsatzsteuer.

5
Steuernummer abwarten

Nach dem Absenden vergibt das Finanzamt die Steuernummer. Sie gehört ab der ersten Rechnung in den Briefkopf.

Angabe in der Anlage EÜR

Die Anlage EÜR beginnt mit ein paar Stammdaten, darunter das Feld zur Rechtsform des Betriebs. Auch dort heißt die Antwort „Einzelunternehmen“ oder „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“, passend zu dem, was schon im Fragebogen steht.

Der häufigste Fehler an dieser Stelle: „Kleinunternehmer“ als Rechtsform des Betriebes einzutragen. Das ist ein Umsatzsteuerstatus und gehört nicht in dieses Feld. Wer beide Formulare gleich ausfüllt, behält eine saubere Aktenlage.

Haftung: was die Rechtsform für das Privatvermögen bedeutet

Die Rechtsform bestimmt, mit welchem Vermögen für betriebliche Verbindlichkeiten eingestanden wird. Bei Einzelunternehmen und GbR lautet die Antwort gleich, nur die Zahl der Beteiligten unterscheidet sich.

Unbeschränkte Haftung im Einzelunternehmen

Als Einzelunternehmer im Kleingewerbe bilden Betriebs- und Privatvermögen rechtlich eine Einheit. Eine Trennung wie bei einer GmbH gibt es nicht, weil kein eigenes Gesellschaftsvermögen existiert. Offene Lieferantenrechnungen richten sich deshalb gegen die Person, nicht gegen den Betrieb.

Die übliche Antwort darauf ist die Betriebshaftpflicht. Im Kleingewerbe kostet sie meist einen zweistelligen Betrag im Monat.

Gesamtschuldnerische Haftung in der GbR

In der GbR als Kleingewerbe steht jede gründende Person für die gesamte Verbindlichkeit ein, nicht nur für den eigenen Anteil (§ 721 BGB). Gläubiger dürfen sich aussuchen, an wen sie sich wenden. Im Innenverhältnis gleicht die Gesellschaft das anschließend nach den vereinbarten Quoten aus.

Das gilt auch für Geschäfte, die eine Person allein abgeschlossen hat. Bestellt ein Gesellschafter Ware auf Rechnung der GbR, bindet das die Gesellschaft. Vertretungsregeln im Vertrag klären das früh.

Grenzen des Kleingewerbes: ab wann das HGB gilt

Der Kleingewerbe-Status endet dort, wo der Betrieb kaufmännische Dimensionen erreicht. Zwei Zahlen aus dem Handelsgesetzbuch geben die Orientierung.

Umsatz- und Gewinngrenzen nach § 241a HGB

Ein nicht eingetragenes Einzelunternehmen im Kleingewerbe steht außerhalb der handelsrechtlichen Buchführungspflicht: § 241a HGB stellt Einzelkaufleute bis 800.000 € Umsatzerlöse und 80.000 € Jahresüberschuss an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen frei, und wer gar nicht Kaufmann ist, fällt ohnehin nicht darunter. Maßgeblich ist dann § 141 AO, der dieselben Beträge nennt.

Die Kaufmannseigenschaft nach § 1 Abs. 2 HGB hängt am Gesamtbild des Betriebs, nicht an einer einzelnen Zahl. Umsatzgrenze und Gewinngrenze markieren den Punkt, ab dem die doppelte Buchführung greift. Bei einer Neugründung zählt schon der erste Abschlussstichtag.

Was bei Überschreitung passiert

Wird die Schwelle dauerhaft überschritten, folgt der Eintrag ins Handelsregister. Aus dem Einzelunternehmen wird ein eingetragener Kaufmann, erkennbar am Zusatz e. K. Aus der GbR wird eine OHG, sobald sie ein Handelsgewerbe betreibt.

Mit dieser Umwandlung kommen Bilanz, Inventur und Jahresabschluss dazu. Die beteiligten Personen bleiben dieselben, laufende Verträge laufen weiter. Es ändert sich vor allem der Aufwand in der Buchhaltung.

Kleingewerbe im Nebenerwerb: ändert sich die Rechtsform?

Nein. Als Nebengewerbe gilt exakt dieselbe Rechtsform wie im Hauptgewerbe: Einzelunternehmen bei einer Person, GbR bei mehreren. Der Unterschied zwischen Nebengewerbe und Kleingewerbe liegt auf einer anderen Ebene, nämlich beim Zeitaufwand und bei der Sozialversicherung.

Solange die Selbstständigkeit neben einer Anstellung die kleinere Rolle spielt, läuft die Krankenversicherung weiter über den Arbeitgeber. Als Faustgröße dienen rund 20 Stunden pro Woche. Wird die Tätigkeit zur Hauptsache, prüft die Krankenkasse den Status neu.

Steuern und Buchführung im Kleingewerbe

Die Steuerseite folgt der Rechtsform. Ein Einzelunternehmen und ein Kleinunternehmen im Sinne der Umsatzsteuer können dieselbe Person betreffen, gemeint sind aber zwei Dinge: Die Rechtsform bestimmt, wer den Gewinn versteuert, der Umsatzsteuerstatus bestimmt, was auf der Rechnung steht.

Gewinnermittlung: Einnahmenüberschussrechnung, eingereicht als Anlage EÜR.
Einkommensteuer: auf den Gewinn, steuerfrei bis zum Grundfreibetrag von 12.348 € im Jahr 2026.
Gewerbesteuer: erst ab einem Gewerbeertrag von 24.500 €, danach weitgehend anrechenbar.
Umsatzsteuer: entfällt unter der Kleinunternehmerregelung, sonst 19 % oder 7 % auf den Nettoumsatz.
In der GbR: gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns, danach versteuert jede Person ihren Anteil.

Keine dieser Steuerarten verändert die Rechtsform. Sie knüpfen an Gewinn und Umsatz an, nicht an die Frage, wer rechtlich hinter dem Betrieb steht.

Wechsel der Rechtsform: wann UG oder GmbH sinnvoll wird

Drei Auslöser bringen den Wechsel der Rechtsform beim Gewerbe auf den Tisch: wachsende Auftragsvolumen, Kundschaft aus dem Konzernumfeld mit eigenen Anforderungen, und Kapital von außen.

Der Weg dorthin dauert meist einige Wochen. Ein Notartermin beurkundet den Vertrag, das Stammkapital wird eingezahlt, danach folgt die Eintragung im Handelsregister. Die GmbH verlangt 25.000 € Stammkapital, die UG startet rechnerisch ab 1 €.

Laufende Verträge, Mietverhältnisse und Versicherungen wandern auf die neue Gesellschaft. Buchhalterisch beginnt eine neue Rechnung: doppelte Buchführung, Jahresabschluss, Körperschaftsteuer.

Vor- und Nachteile der Rechtsformen im Überblick

Welche Rechtsform bei einem Kleingewerbe passt, lässt sich an sechs Punkten ablesen. Die Tabelle stellt die beiden möglichen Formen nebeneinander und nimmt die Kapitalgesellschaft als Vergleichsmaßstab dazu.

KriteriumEinzelunternehmenGbRUG oder GmbH
Gründendeeine Personzwei oder mehrab einer Person
GründungsaufwandGewerbeanmeldungGewerbeanmeldung je PersonNotar und Handelsregister
Kapitalkeineskeinesab 1 € bzw. 25.000 €
Haftungpersönlichpersönlich und gesamtschuldnerischauf das Gesellschaftsvermögen begrenzt
BuchführungEÜREÜRdoppelte Buchführung und Bilanz
Name nach außenbürgerlicher Name plus ZusatzNamen der Gesellschafter plus Zusatzfrei wählbare Firma

Für kleine Betriebe mit überschaubarem Risiko sprechen Aufwand und Kosten für Einzelunternehmen und GbR. Sobald Haftung zum bestimmenden Thema wird, rückt die Kapitalgesellschaft in den Blick.

Geschäftskonto für das Kleingewerbe

Getrennte Konten für Betrieb und Privates erleichtern die Einnahmenüberschussrechnung
Getrennte Zahlungswege machen aus der EÜR eine Sache von Stunden.

Eine Pflicht zum separaten Konto kennt das Gesetz für Einzelunternehmen und GbR nicht. Praktisch entscheidet diese Trennung trotzdem, wie viel Arbeit am Jahresende liegen bleibt: Wer Geschäftliches und Privates vermischt, sortiert die Belege später einzeln auseinander.

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In der GbR kommt ein zweiter Punkt dazu: Mehrere Zugänge mit eigenen Rechten zeigen jeder gründenden Person dieselben Zahlen. Die Gewinnverteilung beruht dann auf einem gemeinsamen Stand.

Fazit: Kleingewerbe ist ein Status, keine Rechtsform

Die Rechtsform beim Kleingewerbe steht fest, bevor die Frage überhaupt gestellt wird. Eine Person führt ein Einzelunternehmen, mehrere Personen führen eine GbR. Das Kleingewerbe sagt nur, dass der Betrieb ohne Handelsregister und ohne doppelte Buchführung auskommt.

Der nächste Schritt ist klein: im Fragebogen und in der Anlage EÜR die richtige Bezeichnung eintragen, den Umsatzsteuerstatus getrennt davon entscheiden und die betrieblichen Zahlungen auf ein eigenes Konto legen.

Zum Mitnehmen: Drei Begriffe, drei Ebenen. Kleingewerbe beschreibt die Größe, Einzelunternehmen oder GbR die Rechtsform, Kleinunternehmer den Umsatzsteuerstatus. Wer diese drei auseinanderhält, füllt jedes Formular auf Anhieb richtig aus.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

  • Wie viel darf man mit einem Kleingewerbe steuerfrei verdienen?

    Maßgeblich ist der Gewinn, nicht der Umsatz. Bis zum Grundfreibetrag von 12.348 € im Jahr 2026 fällt keine Einkommensteuer an, und dieser Betrag gilt für alle Einkünfte zusammen. Bei der Gewerbesteuer greift zusätzlich ein Freibetrag von 24.500 € Gewerbeertrag.

  • Ja, und die Rechtsform bleibt unverändert. Vor der ersten Einstellung kommt eine Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit dazu, danach laufen Lohnabrechnung und die Meldungen zur Sozialversicherung monatlich mit.

  • Bei gewerblicher Tätigkeit ja: Jede gesellschaftende Person meldet ihr Gewerbe einzeln beim Gewerbeamt an. Die GbR selbst wird nicht ins Handelsregister eingetragen. Seit dem MoPeG gibt es die freiwillige Eintragung im Gesellschaftsregister, die aus der GbR eine eGbR macht.

  • Die gesamtschuldnerische Haftung. Jede gründende Person steht für die gesamte Verbindlichkeit ein, auch für Geschäfte, die eine andere Person abgeschlossen hat. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag mit Vertretungsregeln und Betragsgrenzen ist das übliche Gegenmittel.

  • Bei der Regelaltersrente nicht: Seit 2023 gibt es dort keine Hinzuverdienstgrenze mehr, auch nicht für vorgezogene Altersrenten. Anders liegt der Fall bei der Erwerbsminderungsrente, wo weiterhin jährliche Grenzen gelten.

  • Im Nebenerwerb neben einer Anstellung läuft die Versicherung weiter über den Arbeitgeber, solange die Selbstständigkeit die kleinere Rolle spielt. Im Hauptberuf entsteht eine freiwillige gesetzliche oder private Versicherung. In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt 2026 eine Mindestbemessungsgrundlage von 1.318,33 € im Monat.

  • Nein. Wer die Grenzen des § 19 UStG überschreitet oder freiwillig verzichtet, wechselt in die Regelbesteuerung: 19 % oder 7 % Umsatzsteuer auf den Rechnungen, im Gegenzug der Vorsteuerabzug. Einzelunternehmen oder GbR bleiben als Rechtsform bestehen.

Hinweis: Die Inhalte dieses Blogs dienen lediglich der allgemeinen Information und stellen keine Rechts-, Finanz-, Anlage- oder Steuerberatung dar. Sie sind keine Empfehlung oder Grundlage für finanzielle Entscheidungen. Bevor du auf Grundlage dieser Informationen handelst, hol dir bitte Rat von qualifizierten Fachleuten, die deine persönliche Situation berücksichtigen.

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