Kleingewerbe Steuern: Welche Steuern fallen an?

Steuern & Recht13 Min. Lesezeit
Kleingewerbe Steuern 2026: Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Freibeträge im Überblick
Vivid Redaktion

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Das Kleingewerbe läuft, die ersten Rechnungen sind raus, und dann liegt Post vom Finanzamt im Briefkasten. Spätestens dann kommt die Frage: Welche Steuern fallen bei einem Kleingewerbe an, und wie viel bleibt am Ende hängen? Entwarnung vorweg: Ein Kleingewerbe hat kein eigenes Steuerrecht. Es ist ein ganz normaler Gewerbebetrieb, nur eben ein kleiner.

Hartnäckig hält sich trotzdem der Satz, ein steuerfreies Kleingewerbe sei möglich. Das ist zu kurz gedacht. Es gibt Freibeträge und Grenzen, unterhalb derer kaum Abgaben zusammenkommen. Wir gehen durch, welche Steuerarten Kleingewerbetreibende betreffen, welche Beträge 2026 gelten und was das Finanzamt am Jahresende sehen will.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ein Kleingewerbe zahlt Einkommensteuer auf den Gewinn. Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Lohnsteuer kommen nur dazu, wenn bestimmte Grenzen überschritten sind.
  • Bis zum Grundfreibetrag von 12.348 € zu versteuerndem Einkommen fällt 2026 keine Einkommensteuer an.
  • Gewerbesteuer greift bei Einzelunternehmen erst ab einem Gewerbeertrag von 24.500 €, und sie wird anschließend auf die Einkommensteuer angerechnet.
  • Mit der Regelung für Kleinunternehmer nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) weist du keine Umsatzsteuer aus, solange du im Vorjahr unter 25.000 € und im laufenden Jahr unter 100.000 € netto bleibst.
  • Versteuert wird immer der Gewinn, nicht der Umsatz: Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben, also Einnahmen minus Ausgaben.
  • Wieviel du steuerfrei verdienen darfst, hängt an der Steuerart. Eine Monatsgrenze existiert nicht, gezählt wird das Kalenderjahr.

Welche Steuern zahlst du mit deinem Kleingewerbe?

Die Liste möglicher Steuerarten liest sich länger, als sie am Ende ausfällt. Von fünf Steuern bleiben meist zwei übrig, und eine davon fällt mit der Kleinunternehmerregelung oft ganz weg. Welche Steuerpflicht dich trifft, hängt an drei Fragen: Wie hoch ist dein Gewinn, wie hoch dein Umsatz, und beschäftigst du jemanden?

Genau deshalb hilft der Satz „ein Kleingewerbe ist steuerfrei“ so wenig weiter. Für die eine Person, die nebenbei 4.000 € umsetzt, stimmt er. Für die andere, die mit 60.000 € Gewinn davon lebt, ist er grob falsch. Wer klein startet, stolpert zusätzlich über Wörter wie Mini-Gewerbe, Kleinstgewerbe oder Kleingewerberegelung. Rechtsbegriffe sind das keine.

Einkommensteuer

An der Einkommensteuer, oft auch Einkommenssteuer geschrieben, kommt kaum jemand vorbei. Besteuert wird nicht das Gewerbe, sondern du als Person: Dein Gewinn zählt zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb und landet mit allen anderen in einem Topf. Wer nebenbei gründet und angestellt bleibt, addiert ihn zum Bruttolohn.

Los geht es 2026 bei 12.348 € zu versteuerndem Einkommen, dem Grundfreibetrag. Darunter bleibt alles steuerfrei, darüber greift der Steuersatz von zunächst 14 %. Konkret heißt das für die Einkommensteuer im Kleingewerbe: Besteuert wird nur der Euro über der Grenze, nicht rückwirkend der ganze Gewinn.

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer, im Alltag Mehrwertsteuer genannt, ist ein durchlaufender Posten: Du schlägst sie auf die Preise, kassierst sie und leitest sie weiter. Behalten darfst du sie nie. Ob du den Kreislauf mitmachst, entscheidet die Regelung für Kleinunternehmer nach § 19 UStG. Unter den Umsatzgrenzen sparst du dir die monatlichen Meldungen ans Finanzamt.

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer klingt nach der klassischen Kleingewerbe-Steuer, ist praktisch aber der seltenste Fall. Einzelunternehmen und Personengesellschaften ziehen vom Gewerbeertrag zuerst 24.500 € Freibetrag ab, und viele Gewerbetreibende mit Gewerbeschein erreichen die Schwelle nie. Ein Gewerbe anmelden kostet 20 € bis 65 €, die Besteuerung beginnt erst später. Vom Rest darüber nimmt das Finanzamt 3,5 % Steuermesszahl mal Hebesatz der Gemeinde.

Und selbst dann bleibt sie selten ganz an dir hängen: Nach § 35 Einkommensteuergesetz (EStG) rechnet das Finanzamt das Vierfache deines Steuermessbetrags auf die Einkommensteuer an. Bis rund 400 % Hebesatz gleicht sich das aus.

Lohnsteuer

Diese Steuer betrifft dich erst, sobald jemand für dich arbeitet, ob im Minijob oder in Teilzeit. Du zahlst sie nicht, du führst sie ab: Vom Gehalt behältst du sie ein und meldest sie ans Finanzamt. Für dich selbst fällt keine an.

Grundsteuer

Die Grundsteuer hängt nicht am Gewerbe, sondern an Grundstücken und Gebäuden. Sie trifft dich nur, wenn dir betrieblich genutzte Immobilien gehören. Wer zu Hause arbeitet oder Räume mietet, zahlt sie nicht selbst, dort steckt sie in den Nebenkosten.

SteuerartWann sie greiftBemessung
EinkommensteuerAb 12.348 € zu versteuerndem Einkommen (2026)Gewinn, zusammen mit allen anderen Einkünften
UmsatzsteuerOhne die Kleinunternehmerregelung, also über 25.000 € Vorjahresumsatz19 % oder 7 % auf den Nettoumsatz
GewerbesteuerAb 24.500 € Gewerbeertrag3,5 % Messzahl mal Hebesatz der Gemeinde
LohnsteuerSobald du Personal beschäftigstGehalt der Beschäftigten, von dir abgeführt
GrundsteuerNur bei eigenen Grundstücken oder GebäudenGrundsteuerwert mal Messzahl mal Hebesatz

Ist ein Kleingewerbe steuerfrei?

Kurz: nein. Der Irrtum kommt aber nicht von ungefähr, denn „Kleingewerbe steuerfrei“ meint zwei verschiedene Dinge: die Umsatzsteuerbefreiung über die Kleinunternehmerregelung und den Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer. Beide haben eigene Grenzen.

Steuerfrei ist ein Kleingewerbe nie pauschal, sondern nur bis zu einem Betrag und bezogen auf eine Steuerart. Eine echte Steuerbefreiung kennt allein die Umsatzsteuer. Die Einkommensteuer arbeitet dagegen mit einem Steuerfreibetrag, nicht mit einer Freigrenze: Der Betrag darunter bleibt steuerfrei, auch wenn du darüber liegst. Wer 20.000 € umsetzt und 9.000 € Gewinn behält, zahlt meist keinen Cent. Wer nebenher angestellt ist, sieht eine ganz andere Rechnung.

Freibeträge und Steuerfreigrenzen im Überblick

Drei Beträge solltest du auswendig können, denn sie entscheiden über deine gesamte Steuerlast. Der Grundfreibetrag von 12.348 € schützt dein zu versteuerndes Einkommen, der Freibetrag bei der Gewerbesteuer von 24.500 € deinen Gewerbeertrag, und die 25.000 € für Kleinunternehmer stehen für die Umsatzsteuer. Diese Steuerfreibeträge greifen unabhängig voneinander: Einen einzelnen Freibetrag fürs Kleingewerbe, eine allgemeine Steuerfreiheit oder eine einheitliche Steuerfreigrenze gibt es nicht.

Wichtig ist die Bezugsgröße, hier passieren die teuren Fehler. Beide Freibeträge beziehen sich auf den Gewinn, die Grenze für Kleinunternehmer auf den Umsatz. Wer das verwechselt, hält sich für befreit und bekommt eine Nachzahlung.

Freibetrag oder GrenzeHöhe 2026Bezugsgröße
Grundfreibetrag Einkommensteuer12.348 €Zu versteuerndes Einkommen im Jahr
Freibetrag Gewerbesteuer24.500 €Gewerbeertrag, nur Einzelunternehmen und Personengesellschaften
Grenze für Kleinunternehmer, Vorjahr25.000 €Nettoumsatz des Vorjahres
Grenze für Kleinunternehmer, laufendes Jahr100.000 €Nettoumsatz im laufenden Jahr
Buchführungspflicht nach § 141 der Abgabenordnung (AO)800.000 € Umsatz oder 80.000 € GewinnAb dieser Schwelle endet die einfache Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)

Umsatzgrenze beim Kleingewerbe

Beim Stichwort Umsatzgrenze denken viele an eine Obergrenze, ab der das Kleingewerbe verboten ist. So funktioniert es nicht. Ein Kleingewerbe ist ein Gewerbebetrieb ohne kaufmännischen Betrieb und muss deshalb nicht ins Handelsregister. Die echten Grenzen betreffen deine steuerlichen Pflichten.

Wie viel Umsatz darf ein Kleingewerbe machen?

Rein rechtlich darf ein Kleingewerbe so viel umsetzen, wie du verkaufst. Begriffe wie Gewinngrenze, Einkommensgrenze oder Verdienstgrenze kursieren zwar, im Gesetz steht keine davon. Mit steigendem Umsatz ändern sich nur deine Pflichten, an drei Punkten. Bei 25.000 € Umsatz im Vorjahr endet die Kleinunternehmerregelung. Reißt du im laufenden Jahr die 100.000 €, endet die Befreiung sofort mit diesem Umsatz, nicht erst zum Jahreswechsel.

Die dritte Schwelle liegt höher und betrifft die Buchhaltung: Ab 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn wird aus der EÜR eine doppelte Buchführung mit Bilanz. Wer in diese Region wächst, hat ohnehin längst eine Steuerberatung an der Seite.

Kurz gesagt: Es gibt keine Umsatzgrenze, ab der ein Kleingewerbe endet. Maßgeblich sind immer Vorjahr und laufendes Jahr. Es gibt keine feste Steuergrenze, sondern Schwellen, ab denen Pflichten dazukommen: 25.000 € für die Umsatzsteuer, 24.500 € Gewerbeertrag für die Gewerbesteuer und 800.000 € Umsatz für die Bilanz. Alles darunter bleibt bewusst einfach gehalten.

Einkommensteuer beim Kleingewerbe

Der häufigste Rechenfehler im ersten Jahr: Viele kalkulieren die Steuer auf den Umsatz und erschrecken. Besteuert wird ausschließlich der Gewinn. Alles, was du für den Betrieb ausgibst, senkt ihn und damit die Einkommensteuer beim Kleingewerbe.

Gewinn berechnen und versteuern

Betriebsausgaben senken den steuerpflichtigen Gewinn im Kleingewerbe
Jede Betriebsausgabe kürzt den Gewinn und damit die Steuer.

Die Gewinnermittlungsart im Kleingewerbe ist die einfachste, die das Steuerrecht kennt, und die Formel ist kurz: Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben ergibt den Gewinn beim Kleingewerbe. Das ist die EÜR, die du als Anlage EÜR elektronisch abgibst. Als Betriebsausgabe zählt, was betrieblich veranlasst ist: Material, Software, Fahrtkosten, Werbung. Fürs Arbeiten zu Hause gibt es 6 € pro Tag als Tagespauschale, maximal 1.260 € im Jahr.

Damit ist die Gewinnermittlung erledigt. Versteuert wird er über die Anlage G, verrechnet mit den übrigen Einkünften. Erst auf die Summe schaut der Steuertarif.

PositionBeispiel A: nebenberuflichBeispiel B: hauptberuflich
Betriebseinnahmen im Jahr14.000 €62.000 €
Betriebsausgaben5.000 €18.000 €
Gewinn laut EÜR9.000 €44.000 €
Weitere Einkünfte38.000 € Bruttolohnkeine
Gewerbesteuerkeine, unter 24.500 €auf 19.500 €, danach angerechnet
Einkommensteuerauf die Summe beider Einkünfteauf 44.000 € abzüglich Freibetrag

Beispiel A zeigt den Effekt, der viele überrascht: Der Gewinn von 9.000 € liegt unter dem Grundfreibetrag und wird trotzdem versteuert, weil der Bruttolohn den Freibetrag längst aufbraucht.

Umsatzsteuer und Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung macht den Steueralltag leicht. Du weist keine Umsatzsteuer aus und sparst dir die Voranmeldungen. Seit der Reform 2025 gelten zwei Nettogrenzen: 25.000 € Umsatz im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr. Im Gründungsjahr zählt nur die erste Zahl, eine Hochrechnung auf zwölf Monate gibt es nicht mehr.

Einen Preis hat die Vereinfachung: Ohne ausgewiesene Umsatzsteuer bekommst du keine Vorsteuer zurück. Bei Dienstleistungen mit wenig Material fällt das kaum auf. Wer teure Geräte anschafft, rechnet besser einmal nach. Und auf jede Rechnung gehört der Hinweis: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“

Wann muss ein Kleingewerbe Umsatzsteuer zahlen?

Müssen Kleinunternehmer Umsatzsteuer zahlen? In drei Situationen ja. Erstens, wenn dein Umsatz im Vorjahr über 25.000 € lag. Zweitens, wenn du mitten im Jahr die 100.000 € überschreitest. Drittens, wenn du freiwillig verzichtest, was dich fünf Kalenderjahre bindet und die Befreiung für ein Kleinunternehmen endgültig beendet.

Ab dann berechnest du 19 % oder ermäßigte 7 % und meldest die Beträge ans Finanzamt. Wie oft, hängt an der Steuerschuld des Vorjahres: bis 2.000 € reicht die Jahreserklärung, bis 9.000 € meldest du vierteljährlich, darüber monatlich. Dafür ziehst du nun die Vorsteuer aus deinen Einkäufen ab.

Buchhaltung und Steuererklärung

Weil diese Rechtsform ohne Eintrag im Handelsregister auskommt und die Kaufmannspflichten aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) nicht greifen, bekommst du echte Erleichterungen: Bis 800.000 € Umsatz und 80.000 € Gewinn genügt die EÜR. Was du brauchst, ist Ordnung. Wer Belege monatlich erfasst statt einmal im März, spart sich die unangenehmste Woche des Jahres.

Am einfachsten wird es, wenn Geschäftliches und Privates gar nicht erst auf demselben Konto landen. Ein eigenes Geschäftskonto macht die Zuordnung eindeutig, und mit Unterkonten parkst du die Steuerrücklage getrennt. Für Belege gilt seit 2025 eine Aufbewahrungsfrist von acht Jahren ab Jahresende.

Welche Unterlagen braucht das Finanzamt?

Vorgestellt hast du dich schon mit der Gewerbeanmeldung und dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, jetzt geht es ums Jahresende. Was das Finanzamt sehen will, ergibt sich aus deiner Buchhaltung im Kleingewerbe. Alles läuft über das Steuerportal ELSTER, die Frist für das Steuerjahr 2025 endet am 31. Juli 2026.

In 4 Schritten durch das Steuerjahr

1
Schritt 1: Einnahmen und Ausgaben zusammenstellen

Sortiere alle Belege des Jahres nach Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Ein monatlicher Blick auf die Buchhaltung reicht, wenn du sauber getrennt hast. Kontoauszüge sind die verlässlichste Grundlage.

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Schritt 2: Gewinn per EÜR ermitteln

Zieh die Ausgaben von den Einnahmen ab, das Ergebnis ist dein Gewinn. Diese Zahl trägst du in die Anlage EÜR ein, die elektronisch übermittelt wird. Anschaffungen über 800 € netto schreibst du über mehrere Jahre ab.

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Schritt 3: Steuererklärung ausfüllen

Der Gewinn wandert in die Anlage G. Dazu kommt bei Umsatzsteuerpflicht die Umsatzsteuererklärung und ab 24.500 € Gewerbeertrag die Gewerbesteuererklärung. Als Kleinunternehmer entfällt die Umsatzsteuererklärung meist.

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Schritt 4: Bescheid prüfen und Rücklage anpassen

Kommt der Steuerbescheid, vergleiche ihn Zeile für Zeile mit deiner Erklärung. Setzt das Finanzamt eine Steuervorauszahlung fest, plane sie quartalsweise ein. Genau dafür ist die getrennte Rücklage da.

Kleingewerbe neben dem Hauptjob

Die meisten Kleingewerbe starten nach Feierabend neben dem Vollzeitjob, und steuerlich ändert das wenig: Für die Steuern beim Nebengewerbe gibt es weder einen eigenen Steuersatz noch einen zusätzlichen Freibetrag, im Nebenerwerb so wenig wie hauptberuflich. Dein Gewinn wird zum Arbeitslohn addiert. Weil das Gehalt den Grundfreibetrag längst ausschöpft, trifft schon den ersten Euro Gewinn dein persönlicher Steuersatz, oft 30 % oder mehr.

Leg deshalb von jedem Euro Gewinn rund ein Drittel beiseite, dann bleibt die Nachzahlung eine Formalie. Die Steuerklasse ändert sich nicht, die betrifft nur den Lohn. Ein Steuerrechner hilft beim Schätzen, doch kein Rechner ersetzt die EÜR am Jahresende.

Zwei Dinge klärst du besser getrennt von der Steuer. Sprich mit der Krankenkasse, sobald das Gewerbe größer wird als der Hauptjob: Sonst droht die Einstufung als hauptberuflich selbstständig. Und musst du das Kleingewerbe dem Arbeitgeber melden? Der Arbeitsvertrag klärt das, viele verlangen eine Anzeige der Nebentätigkeit.

Häufige Fehler bei den Steuern

Die teuersten Fehler bei den Steuern im Kleingewerbe sind selten kompliziert. Fast immer geht es um eine falsch verstandene Zahl. Diese sechs tauchen am häufigsten auf.

Umsatz mit Gewinn verwechseln: Die Steuer bemisst sich am Gewinn, die Kleinunternehmergrenze am Umsatz.
Keine Rücklage bilden: Nachzahlung und Vorauszahlung treffen dich dann im selben Quartal.
Belege nicht aufheben: Ohne Nachweis erkennt das Finanzamt die Betriebsausgabe nicht an.
Privat und geschäftlich mischen: Ein gemischtes Konto macht jede Prüfung aufwendig und kostet dich Abzüge.
Die 100.000-€-Grenze übersehen: Sie wirkt sofort und macht bereits diesen Umsatz steuerpflichtig.
Fristen verstreichen lassen: Verspätungszuschläge lassen sich mit einem Antrag auf Fristverlängerung vermeiden.

Fazit: Steuerlich ist ein Kleingewerbe überschaubar, sobald du drei Zahlen kennst: 12.348 € Grundfreibetrag, 24.500 € Freibetrag bei der Gewerbesteuer und 25.000 € Umsatz für die Kleinunternehmerregelung. Wer den Gewinn sauber ermittelt, die Rücklage getrennt parkt und die Belege beisammenhält, hat den Rest in wenigen Stunden im Jahr erledigt.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

  • Was passiert, wenn ich als Kleinunternehmer mehr als 22.000 € verdiene?

    Die oft genannten 22.000 € stammen aus der alten Fassung. Seit 2025 liegt die Grenze bei 25.000 € Nettoumsatz im Vorjahr. Überschreitest du sie, weist du ab dem folgenden Kalenderjahr Umsatzsteuer aus. Reißt du im laufenden Jahr die 100.000 €, greift die Pflicht sofort ab diesem Umsatz.

  • Eine Monatsgrenze gibt es nicht. Wie viel man als Kleingewerbe verdienen darf, misst das Finanzamt pro Kalenderjahr, egal ob gleichmäßig oder alles in zwei Monaten. Zur Orientierung: 25.000 € Jahresumsatz sind rund 2.083 € im Monat.

  • Das hängt an der Steuerart. Bei der Einkommensteuer bleibt dein zu versteuerndes Einkommen bis 12.348 € steuerfrei, wobei alle Einkünfte zusammenzählen. Bei der Umsatzsteuer sind es 25.000 € Umsatz im Vorjahr über die Kleinunternehmerregelung. Addieren lassen sich beide Beträge nicht.

  • Ein Nebengewerbe beschreibt den zeitlichen Umfang: Du betreibst es neben Hauptjob oder Studium. Ein Kleingewerbe beschreibt Größe und Art des Betriebs, also einen Gewerbebetrieb ohne kaufmännischen Betrieb und ohne Eintrag im Handelsregister. Beides lässt sich kombinieren, und für die Nebengewerbe-Steuern gelten dieselben Regeln wie im Hauptberuf.

  • Bei kleinen Gewinnen fährt ein Einzelunternehmen fast immer günstiger: Grundfreibetrag und niedriger Eingangssteuersatz greifen, und die Gewerbesteuer beginnt erst ab 24.500 €. Eine GmbH zahlt ab dem ersten Euro Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer, zusammen rund 30 %. Kleinunternehmen zahlen in dieser Konstellation also weniger Steuern. Bei hohen Gewinnen, die im Unternehmen bleiben, kehrt sich der Vorteil um.

  • Ja, unabhängig von der Höhe des Gewinns. Zur Einkommensteuererklärung gehören die Anlage G für den Gewerbebetrieb und die Anlage EÜR. Die Abgabe läuft elektronisch über ELSTER.

Hinweis: Die Inhalte dieses Blogs dienen lediglich der allgemeinen Information und stellen keine Rechts-, Finanz-, Anlage- oder Steuerberatung dar. Sie sind keine Empfehlung oder Grundlage für finanzielle Entscheidungen. Alle Angaben beziehen sich auf den Stand August 2026 und können sich ändern. Bevor du auf Grundlage dieser Informationen handelst, hol dir bitte Rat von qualifizierten Fachleuten, die deine persönliche Situation berücksichtigen.

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